§ 51g Abs 3 Z 1 VStG (Beweisaufnahme, Verlesung von Niederschriften, Zeugen entfernten Aufenthaltes; Verlesung eidesstättiger Erklärungen)
VwGH 17.07.1997, 95/09/0346
Der Bf hat dem Umstand, dass die bel Beh nicht beabsichtigte, diese Ausländer als Zeugen zu laden, insoweit Rechnung getragen, als er eine „eidesstättige Erklärung" dieser Personen einholte und der bel Beh (in der öff mündl Verh) vorlegte. In dieser Verb kam es auch unwidersprochen zur Verlesung dieser eidesstättigen Erklärung (§ 51g Abs 3 Z 4 VStG), welche gem §§ 24 VStG, 46 AVG ein zulässiges Beweismittel darstellt. Im Hinblick auf diese Mitwirkung des Bf bestand aber für die bel Beh keine Veranlassung, die ausl Entlastungszeugen um eine weitere Stellungnahme zu ersuchen oder eine unmittelb Einvernahme der im Ausland wohnenden Zeugen anzuordnen. Dies ergibt sich auch in sinngem Anwendung des § 51g Abs 3 Z 1 VStG im Fall des entfernten Aufenthaltes von Zeugen. Mangels des Bestehens eines Rechtshilfeübereink mit „Restjugoslawien" war eine Einvernahme der Zeugen im Rechtshilfeweg nicht möglich, weshalb sich die bel Beh bei der im BeschwFall gegebenen Sachlage mit der Verlesung der eidesstättigen Erklärung der Zeugen - in Ermangelung von Niederschriften über die Vernehmung als Zeugen - begnügen durfte. Abw.