Art 132 Satz 2 B-VG (Säumnisbeschwerde, Unzulässigkeit in Verwaltungsstrafsachen; auch verfahrensrechtliche Bescheide umfasst)
VwGH 05.08.1997, 97/11/0151
Nach VwGH VwSlg 11.682, ist der Begriff „VerwStrafsachen" im Art 132 B-VG umfassend und schließt auch rein verfrechtl Een, die iZm einem VerwStrafVerf ergehen, ein. Er erstreckt sich somit auf alle „Verf vor den VerwBeh wegen VerwÜbertretungen".