§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; keines, bloße Unkenntnis der Partei vom Bescheidinhalt)
§ 46 Abs 3 VwGG (Frist zur Antragstellung, 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses)
§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; keines, bloße Unkenntnis der Partei vom Bescheidinhalt)
§ 46 Abs 3 VwGG (Frist zur Antragstellung, 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses)