§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, keines, Nichterhebung einer VwGH-Beschwerde wegen nicht fristgerecht möglicher Kontaktaufnahme zwischen Asylwerber und Verfahrenshelfer)
§ 9 Abs 1, § 11 Abs 1 RAO (Vertretung der Rechte des Klienten mit aller Gewissenhaftigkeit)