§ 26 Abs 3 VwGG (Beschwerdefrist, Verfahrenshilfeantrag; Neubeginn des Fristenlaufes nur bei meritorischer Erledigung des Antrages, nicht bei Zurückziehung)
VwGH 29.01.1997, 96/01/0911
§ 26 Abs 3 VwGG stellt ausdrückl auf eine meritor Erledigung (Stattgebung oder Abw) des VH-A ab. Wird der - fristgerecht eingebrachte - VH-A vom Bf nach Ablauf der im § 26 Abs 1 VwCG genannten BeschwFrist von 6 Wochen zurückgezogen, so wird die BeschwFrist nicht neuerl in Gang gesetzt (VwGH 21.04.1994, 93/09/0268). Zurückw der nach Ablauf der 6-wöchigen BeschwFrist vom Bf persönl eingebrachten Beschw wegen Verspätung.