§ 227 Abs 1 Z 1 ASVG (Nachentrichtung von Beiträgen für Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten; nur Zeiten des Besuches einer inländischen Schule bzw Hochschule gelten als Ersatzzeiten; unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Schul- und Studienzeiten nicht gleichheitswidrig)
Art 7 B-VG (Gleichheitsgrundsatz)