§ 22 Abs 3 StVG (im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehende Anordnungen und Entscheidungen, ohne förmliches Verfahren, keine Bescheiderlassung; Zuweisung von Arbeit als Hausarbeiter in der Anstaltsküche kein Bescheid)
§ 120 StVG (Beschwerderecht gegen Anordnungen und Entscheidungen, darüber bescheidmäßiger Abspruch)