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VwGH 30. 9. 1997, 97/04/0118 (STANDESBEZEICHNUNG)

JudikaturSTANDESBEZEICHNUNGZfV 1998/1659ZfV 1998, 681

§ 4 Abs 1 Z 1 IngG (Standesbezeichnung „Ingenieur", Führung, Berechtigung, Voraussetzung, ua Reifeprüfung nach Lehrplan inländischer höherer technischer Lehranstalt, mindestens dreijährige Berufspraxis mit Voraussetzung höherer Fachkenntnisse auf Fachgebiet der Reifeprüfung)

§ 2 Verordnung zur Durchführung des IngG, BGBl 244/91 („Berufspraxis" im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 IngG , Voraussetzungen)

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