vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 24. 6. 1997, 94/08/0229 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 1998/1648ZfV 1998, 679

§ 25 Abs 1 AIVG (Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld; Voraussetzungen; Bindung an andere aufgrund des AIVG erlassene Bescheide)

VwGH 24.06.1997, 94/08/0229

Im BeschwFall ist davon auszugehen, dass das Landesarbeitsamt mit B vom 19. 2. 1993 unter Berufung auf § 66 Abs 2 AVG der Berufung des Bf gegen den B des Arbeitsamtes vom 24. 11. 1992 stattgegeben und dessen B aufgehoben hat. Entscheidend dafür war im wesentl die (auf den Angaben des Bf über die Beendigung seiner tatsächl Beschäftigung beruhende) Auffassung, dass bei diesem - ungeachtet des Fortbestandes seiner Geschäftsführerfunktion - „ab der Beendigung (seiner) Beschäftigung bei der P GmbH ... Arbeitslosigkeit vorliegt". Das Arbeitsamt hat daraufhin in Bindung an die für die Behebung maßgebende (wenn auch der nunmehrigen Rsp des VwGH - vgl z13 30.05.1995, 93/08/0138, und 11.02.1997, 96/08/0380 - widersprechende) Rechtsansicht, dass beim Bf Arbeitslosigkeit vorliege, diesem Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe gewährt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!