§ 38 WSHG (Gewährung von Sozialhilfe; Voraussetzungen, örtliche Nahebeziehung zum Land Wien; örtliche Zuständigkeit)
VwGH 24.06.1997, 95/08/0237
Die Bfin stellt nicht in Abrede, dass sie ab ihrer Übersiedlung nach H in Wien weder einen ordentl Wohnsitz noch ihren Aufenthalt hatte. Sie macht vielmehr geltend, ihr ordentl Wohnsitz sei vordem Beginn ihres Aufenthaltes im „Betreuungsheim M." in Wien gewesen, und leitet daraus ab, sie sei durch den angef B insofern in ihren Rechten verletzt, als sie „entgegen den Best des WSGH keinen Kostenzuschuss für Pflege und Betreuung im Betreuungsheim M. erhält". Maßgeblich sei nur, wo die pflegebedürftige Person „bis zur Überstellung in ein Pflegeheim" ihren ordentl Wohnsitz gehabt habe. Es komme nicht auf das Datum der A-Stellung an, sondern darauf, „wo vor der Übersiedlung in ein Pflegeheim der ordentl Wohnsitz gewesen ist".