§ 36a Abs 6 WehrG 1990 (Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes, Studium; Voraussetzung für das Weitergelten, angemessener Studienfortschritt; Außerkrafttreten des Aufschubbescheides)
§ 36a Abs 7 WehrG 1990 (Befreiung oder Aufschub, Zustellung des Bescheides, Unwirksamwerden einer Einberufung; Aufschubbescheid nach Einberufungsbefehl möglich)