§ 64 Abs 2 KFG (Lenkerberechtigung, Erteilungsvoraussetzungen; geistige und körperliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges)
§ 30 Abs 1 Z 1 KDV (geistige und körperliche Eignung zum Lenken; Freiheit von psychischen Krankheiten und geistigen Behinderungen; Feststellung einer verminderten Reaktionsfähigkeit allein nicht ausreichend für Nachweis der fehlenden Eignung)