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VwGH 2. 7. 1997, 93/12/0246 (HOCHSCHULWESEN)

JudikaturHOCHSCHULWESENZfV 1998/1594ZfV 1998, 664

§ 7 Abs 1 lit b AHSchStG (Gleichstellung ausländischer Reifezeugnisse für Personengruppen mit persönlichem Naheverhältnis zu Österreich, Verordnungsermächtigung; keine verfassungsrechtlichen Bedenken)

VwGH 02.07.1997, 93/12/0246

7 Abs 1 lit b AHSchStG determiniert den V-Geber insoweit, als ie Gleichstellung der (ausl) mit inl Reifezeugnissen - soweit dem ir den BeschwFall Bedeutung zukommt - nur solchen Personengruppen zugestanden wird, die ein best persönl Naheverhältnis zu Österr haben. Diesem ziel wirrt die V des BMWF üher die Gleichstellung von Reifezeugnissen für die Zulassung zum Studium, BGBl 469/199 1, in der Form gerecht, als sie in ihrem § 1 Z 3 anordnet, dass die Reifezeugnisse jener Bewerber, die entweder selbst wenigstens durch fünf zusammenhängende Jahre unmittelb vor der Bewerbung um Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österr haben oder die mindestens einen ges Unterhaltspflichtigen haben, bei dem dies der Fall ist, jedenfalls als in Österr ausgestellt gelten. Diese Formulierung entspricht nahezu wörtl der Auffassung, die der Nationalratsausschuss für Wissenschaft und Forschung anlässl der Beschlussfassung über die in § 7 Abs 1 lit b AHSchStG vorgesehene Verordnungsermächtigung zum Ausdruck gebracht hat (vgl AB 116 Blg Nr 18. GP). Die Ansicht der bel Beh, durch eine vertragl Verpflichtung werde der Tatbestand „ges Unterhaltspflicht" nicht erfüllt, weil unter „ges Unterhaltspflichtigen" nur eine Person zu verstehen sei, die dem Zulassungswerber unmittelb aufgrund des G zur Leistung des Unterhalts verpflichtet ist, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ausgehend davon, dass die Gleichstellung der (ausl) mit inl Reifezeugnissen nur solchen Personengruppen zugestanden werden soll, die ein best persönl Naheverhältnis zu Österr haben, vermag der VwGH die vom Bf vorgetragenen verfassungsrechtl Bedenken weder in Hinblick auf das AHSchStG noch auf die V des BMWF über die Gleichstellung von Reifezeugnissen für die Zulassung zum Studium zu teilen. Abw.

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