§ 13 Abs 3 erster Satz GewO 1994 (Ausschluss von der Gewerbeausübung; Eröffnung des Konkurses)
§ 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung bei Vorliegen der Umstände ua des § 13 Abs 3 )
§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung aus den Gründen des § 87 Abs 1 Z 2 , wenn die fortdauernde Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger gelegen ist; liquide Mittel zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen)