§ 356 Abs 3 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Nachbarn, Parteistellung, qualifizierte Einwendungen; hier keine; meritorische Entscheidung statt Zurückweisung, Rechtsverletzung, keine)
VwGH 30.09.1997, 96/04/0263
Die Bfin verkennt die Rechtslage, soweit sie sich unter Hinweis auf VwSlg 10.317/A darauf beruft, ihre Berufung im BetriebsanlagengenehmigungsVerf hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen. Die Aussagen in dem zuletzt genannten (in einer Bausache ergangenen) Erk lassen sich näml nicht auf die hier anzuwendende Rechtslage nach der GewO 1973 (und der GewO 1994) übertragen. Das Nichtvorbringen von Einwendungen hat nach § 356 Abs 3 zur Folge, dass keine Parteistellung und damit kein Berufungsrecht entsteht. Der durch Unterlassung rechtl Einwendungen präkludierte Nachbar wird niemals Partei des Verf. Eine von ihm erhobene Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Derart gehen aber auch die diesbezügl BeschwAusführungen ins Leere, die Beh erster Inst habe die Bfin als Partei behandelt. In Ansehung der vorliegenden Fallkonstellation (dass näml durch den B der Beh zweiter Inst der Berufung „keine Folge" gegeben und der erstinst B bestätigt werde) ist auch kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass durch den (erkennbar) meritor Abspruch der Beh zweiter Inst - anstelle der Zurückw der Berufung- die Bfin in ihren Rechten verletzt wurde.