§ 74 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Interessensschutz)
§ 148 Abs 1 GewO 1994 (Gewerbeausübung in Gastgärten und außerhalb der Betriebsräume und sonstigen Betriebsflächen, Interessensschutz gemäß § 74 auch für Betrieb innerhalb im Gesetz genannten Betriebszeiten)