§ 8a ÖZG (Abschlussarbeiten durch Dienstnehmerinnen, 15 Minuten nach Schließen der Verkaufsstelle, Begriff)
VwGH 05.08.1997, 95/11/0153
Mit dem Begriff „Schließen der Verkaufsstelle" in § 8a ÖZG ist jener Zeitpunkt gemeint, zu dem die Bedienung des letzten noch im Laden vorhandenen Kunden iSd des § 8a Abs 1 ÖZG beendet ist und damit die Verkaufsstelle durch Schließen auch des Ausganges tats geschlossen wird.