§ 19 FrG (Schutz des Privat- und Familienlebens, Eingriff nur bei Dringend-geboten-Sein zur Erreichung der in Art 8 MRK genannten Ziele; wiederholte gegen fremdes Eigentum, körperliche Integrität und finanzielle Interessen des Staates gerichtete Handlungen, dreieinhalbjähriger unrechtmäßiger Aufenthalt)
§ 20 Abs 1 FrG (Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes; keine)