§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Asyl, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung; Christ in Nigeria, steckbriefliche Suche nach erfolgter Ausreise)
VwGH 03.09.1997, 96/01/0038
Die bel Beh hat die Echtheit des vom Bf (StA Nigeria, Christ) in seiner Berufungsergänzung als Beweismittel beigebrachten, in einer Zeitung veröffentlichten auf polit und religiösen Probleme im Mai/Juni 1991 bezugnehmenden Steckbriefes der Militärregierung ledigl mit der Begr in Zweifel gezogen, dass der Bf unter Verwendung seines echten Reisepasses sich der Grenzkontrolle unterzogen habe und legal ausgereist sei, woraus sich ergebe, dass der Bf zumindest zu diesem Zeitpunkt subj kein asylrechtl relevantes Schutzbedürfnis verspürt habe. Weiters habe er im VerwVerf Furcht vor Verfolgung ledigl aus religiösen, nicht aber aus polit Gründen geltend gemacht. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bf bereits im Oktober 1991 aus seinem Heimatland ausgereist ist, während der beigebrachte, den Steckbrief enthaltende Zeitungsausschnitt mit 20. 6. 1995 datiert ist. Der Umstand, dass der Bf im Jahre 1991 unbehelligt ausreisen konnte, vermag somit über die Echtheit des Steckbriefes nichts auszusagen, weil einerseits zum Zeitpunkt der Ausreise des Bf der Stand des polizeil ErmittlungsVerf noch nicht das Ergebnis gehabt haben musste, dass wegen der Teilnahme des Bf an den Unruhen im Mai/Juni 1991 nach ihm zu fahnden sei, und andererseits es keineswegs den Erfahrungen des tägl Lebens widerspricht, wenn PoIizeiBeh erst dann das Fahndungsmittel des Steckbriefes heranziehen, wenn sie eines Verdächtigen durch kein anderes Mittel mehr habhaft werden können. Dass der Teilnahme des Bf an den Auseinandersetzungen seitens der PolizeiBeh auch polit Charakter beigemessen wurde, weshalb der Bf dies in seiner Berufungsergänzung auch anführen konnte, vermag Zweifel an der Echtheit dieses Beweismittels nicht zu begründen. Aufhebung wegen VerfMängeln.