§ 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 (Verlust des Asyls, Eintritt bestimmter Tatbestände der FIKonv, ua Wegfall der seinerzeitigen Fluchtgründe, Polen)
Art 1 Abschn C Z 5 FIKonv (keine weitere Anwendung der Konvention, Wegfall der seinerzeitigen Fluchtumstände, Unterschutzstellung unter Heimatstaat)