§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Verfolgung; Verfolgung einer Volksgruppe; allgemeine Beeinträchtigungen im Heimatstaat)
VwGH 19.06.1997, 95/20/0793
Die Bfin geht davon aus, die allgemeine Situation für Kurden in der Türkei und das Unvermögen dieses Staates, Verfolgungen dieser Volksgruppe durch andere zu verhindern, sei geeignet, begründete Furcht vor Verfolgung zu erwecken. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach stRsp der VwGH allgemeine Beeinträchtigungen allein nicht ausreichen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Anderes kann aus den in der Beschw zit Erk des VwGH, die nicht die Frage der Zumutbarkeit Lind Intensität einer „Verfolgung", sondern die Zurechenbarkeit einer solchen zum Gegenstand hatten, nicht entnommen werden. Abw.