§ 1 Z 1 AsyIG 1991 (Verfolgung; Vorwurf politischen Mordes sowie regierungsfeindlicher und antistaatlicher Agitation; Zumutbarkeit des sich einem Gerichtsverfahren im Heimatland Stellens)
VwGH 19.06.1997, 95/20/0763
Obwohl die polit Dimension der polizeil und gerichtl Verfolgungshandlungen vom Bf dargetan wurde, ging die bel Beh ohne nähere Gründe davon aus, dass das Einschreiten der Polizei ledigl der Wiederherstellung bzw Aufrechterhaltung der öff Ruhe und Ordnung gedient habe bzw dass sich der Bf, auch bei gegen zu Unrecht gegen ihn erhobenen Anklagen wie „jeder Staatsbürger in jedem anderen Staat" einem ordentl Gerichtsverf in seinem Heimatland hätte stellen müssen, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Insb bleibt von der bel Beh unbegründet, wie sie zu dem Schluss kommt, bei den vom Bf ins Treffen geführten Delikten handle es sich um „rein kriminelle", die in jedem rechtsstaatl Land strafrechtl Konsequenzen hätten. Aus den vom Bf im Berufungsverf vorgelegten Urkunden geht immerhin hervor, dass man ihm nicht nur Sprengmittelverstösse, sondern auch „polit Mord" und antiregierungs- bzw antistaatl Agitation auf Grund seiner Mitgliedschaft zur Jatiya-Partei vorgeworfen habe (vgl Aktenseite 28 ff). Worauf sich die - rechtl - Annahme der bel Beh, die Organe des Heimatstaates des Bf seien ausschließl aus ordnungs- bzw Sicherheitsaspekten eingeschritten, stützt, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Geht die bel Beh weiters davon aus, dass dem Bf zuzumuten gewesen sei, sich einem Gerichtsverf zu stellen, ist ihr zu entgegnen, dass - wie der VwGH bereits wiederholt dargelegt hat - in Gebieten, in denen polit oder ethn-religiös bedingte Auseinandersetzungen im Gange sind, an das Verhalten staatl Behörden nicht ohne weiteres jener Maßstab angelegt werden kann, der in einer gefestigten, nicht durch innere Unruhen erschütterten Demokratie angebracht erscheint (VwGH 06.03.1996, 95/20/0200). Den insoweit widersprechenden Annahmen der bel Beh fehlt daher jedenfalls die entsprechende Sachverhaltsgrundlage. Die bel Beh hat ihren B mit Ermittlungs- und Begründungsfehlern, daher mit Verfahrensverletzungen, belastet, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen, für den Bf günstigeren B hätte gelangen können. Aufhebung.