§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtlingsbegriff, aktuelle Verfolgungsgefahr; Gefahr des Widerrufs einer bedingten Entlassung aus einer wegen politischer Delikte verhängten Haft, Asylrelevanz)
VwGH 23.01.1997, 95/20/0678
1. Die bel Beh hat die Tatsache, dass der Bf wegen eines polit Straftatbestandes zu einer 8 Jahre, 10 Monate und 20 Tage währenden Haftstrafe verurteilt wurde und annähernd 5 Jahre dieser Haftstrafe auch tatsächl verbüßt hat, als glaubwürdig erachtet und ihrer rechtl Beurteilung zugrundegelegt. Sie ist auch nicht davon ausgegangen, bei der Verurteilung habe es sich um eine solche wegen eines kriminellen Deliktes gehandelt. Dass dem Bf die Möglichkeit zur Stellungnahme zu von ihm selbst vorgelegten Urkunden zu dieser Frage nicht eingeräumt wurde, vermag einen VerfMangel nicht zu begründen (Hauer/Leukauf , S 335, E 53).