§ 1 Z 1 AsyIG 1991 (Flüchtlingseigenschaft, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, Türkei, Zugehörigkeit zur PKK, Folterungen, Gefahr neuerlicher Inhaftierung)
§ 2 Abs 2 Z 3 AsyIG 1991 (Asylausschlussgrund, Verfolgungssicherheit im Drittstaat; Jugoslawien, Ermittlungspflicht der Behörde, behauptetes Fehlen eines ausreichenden Rückschiebungsschutzes)