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VwGH 30. 9. 1997, 95/01/0641 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/1510ZfV 1998, 641

§ 1 Z 1 AsyIG 1991 (Flüchtlingseigenschaft, Nigeria, christlicher Aktivist, keine konkret gegen den Bf gerichtete Verfolgung)

VwGH 30.09.1997, 95/01/0641

Der Bf (StA Nigeria, Mesner in einer kathol Kirche) hat bei seiner niederschriftlichen Vernehmung ausgesagt, dass er den Moslems als christl Aktivist bekannt sei und deshalb verfolgt werde, ohne dies allerdings durch konkrete Umstände zu untermauern. In der Beschw kommt er darauf (ebenso wie in der Berufungsergänzung) nicht mehr zurück, sondern stützt sich auf die bloße Zugehörigkeit zur christl Religion. Diese Zugehörigkeit ist jedoch nicht geeignet, eine konkret gegen ihn gerichtete, asylrelevante Verfolgung darzutun, zumal sich weder aus dem Vorbringen, dass die nigerian Beh Übergriffe von Moslems gegen Christen im Norden des Landes nicht ausreichend bekämpften, noch aus der vorgebrachten Tatsache, dass jede christl Missionstätigkeit in Nigeria unterbunden werde, eine alle Christen in Nigeria treffende, asylrelevante Intensität erreichende Verfolgung ergibt. Abw.

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