§ 2 Z 10 lit b UFG 1967 (Dienstunfall; Begriff, direkter Weg zwischen ständigem Aufenthaltsort und Arbeitsstätte)
VwGH 02.07.1997, 95/12/0252
Der VwGH teilt die aus der Jud der Zivilgerichte abgeleitete Auffassung (s zB OHG in SVSIg 34850 = SSV-NF 3/132), dass grundsätzl nur der direkte Weg zw dem ständigen Aufenthaltsort und der Arbeitsstätte geschützt ist. Dies wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitl kürzeste Verbindung sein, wobei der Versicherte zw im wesentl gleichwertigen Verbindungen frei wählen kann. Auf einem längeren Weg besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öff Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter vor allem für die Verkehrssicherheit wesentl ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungs-, Straßen- oder Verkehrsverhältnissen) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächl gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte (s dazu auch Tomandl , System des österr SozVersrechts, 294 ff, auch 316 f). Abw.