§ 4 Abs 1 Stmk KanaIG 1988 (Errichtung einer öffentlichen Kanalanlage in Gemeinde, Anschlussverpflichtung; bescheidmäßiger Ausspruch; auch vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Kanalanlage)
VwGH 11.09.1997, 97/06/0091
§ 4 Abs 1 Stmk KanalG 1988 stellt ua darauf ab, dass in einer Gd eine öff Kanalanlage errichtet wird. Nachdem der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht davon spricht, dass eine öff Kläranlage errichtet wurde, ist dieses Kriterium dahin zu verstehen, dass die konkrete Absicht der Gd, eine öff Kanalanlage zu errichten, die sich darin zeigt, dass für ein bei der WasserrechtsBeh eingereichtes Projekt einer öff Kanalanlage die Erteilung der wasserrechtl Bew beantragt wird, genügt, um die Kanalanschlussverpflichtung an die zu schaffende öff Kanalanlage aussprechen zu dürfen. Im Lichte des Zweckes von Kanalgesetzen, eine effektive öff Abwasserentsorgung zu gewährleisten, kann der Begriff des „Errichtetwerdens" nicht darauf reduziert werden, dass immer erst im Zeitpunkt des tatsächl Errichtens einer öff Kanalanlage die Kanalanschlussverpflichtung gem § 4 Abs 1 Stmk KanaIG 1988 angeordnet werden kann. Es ist daher der Ausspruch einer Kanalanschlussverpflichtung auch schon vor Erteilung der wasserrechtl Bew des öff Kanales zulässig. Die Verpflichtung, die Schmutz- und Regenwässer der bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke über die öff Kanalanlage abzuleiten, wird aber immer erst bei Vorliegen einer wasserrechtl bewilligten öff Kanalanlage wirksam (vgl zur analogen Situation des Anschlusspflichtigen VwGH 22.02.1994, 93/07/0131). Abw.