§ 31 Abs 10 Tir BauO (Baubewilligung, gegebenenfalls mit Auflagen, die Wesen des Bauvorhabens nicht verändern; Bestimmtheit von Auflagen; Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, fachgerechter Ausführung, Einhaltung von Normen)
§ 63 Tir Bauvorschriften (Zufahrten; Anlage so, daß öffentlicher Verkehr gut zu übersehen)