§ 35 Abs 1 Tir BauO (Baubewilligung, Verlust der Wirksamkeit, wenn Ausführung nicht zwei Jahre nach Rechtskraft begonnen)
§ 35 Abs 2 Tir BauO (Wirksamkeitsfrist der Baubewilligung, Verlängerung auf Antrag; Antragstellung bis zum Wirksamkeitsende; Versäumung der Frist, keine Wiedereinsetzung)