§ 16 Abs 1 Sbg BauPolG (Bauausführung, Abweichung vom Konsens, nicht geringfügig; Verfügung der Einstellung durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unter Anordnung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen, erforderlichenfalls durch weitere Maßnahmen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sicherzustellen; Zulässigkeit von Sicherstellungsmaßnahmen; keine Maßnahme, die die Beseitigung der durchgeführten Baumaßnahme bewirkt)