§ 114 Abs 1 Tir ROG 1994 (im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Bebauungspläne, Außerkrafttreten mit Erlassung des allgemeinen Bebauungsplanes, bis dahin Anwendung, soweit nicht im Widerspruch zu Tir ROG; Festlegung der höchstzulässigen Wandhöhe durch Anzahl der Vollgeschoße)
§ 3 Abs 4 Tir BauO (Dachgeschoß; Vollgeschoß, wenn über mehr als die Hälfte der Fläche Abstand zur Dachhaut mehr als 2,70 m)