§ 7 AZG (Tagesarbeitszeit)
§ 20 AZG (vorübergehende, unaufschiebbare Maßnahmen; keine Anwendung des § 7 ; Erstattung der Anzeige nach Abs 2 nicht Voraussetzung für die Anwendung)
§ 20 Abs 2 AZG (ebenso; Anzeige der Arbeiten dem Arblnsp, ehestens bzw längstens 4 Tage nach Aufnahme)