§ 2 Abs 3 lit c AuslBG (Arbeitgeber, Beschäftiget überlassener Arbeitskräfte)
§ 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (Strafbestimmung)
§ 4 AÜG (Überlassung von Arbeitskräften, Begriff; auch ohne organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Beschäftigers)
§ 2 Abs 3 lit c AuslBG (Arbeitgeber, Beschäftiget überlassener Arbeitskräfte)
§ 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (Strafbestimmung)
§ 4 AÜG (Überlassung von Arbeitskräften, Begriff; auch ohne organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Beschäftigers)