§ 29 AWG idF Nov 1994 BGBl 155/94 (Errichtung oder wesentliche Änderung sowie Inbetriebnahme von Anlagen, deren überwiegender Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung ist, Genehmigungspflicht)