§ 123 Abs 1 BDG 1979 (Einleitungsbeschluss, Klarstellungsfunktion, Auslegung aus Spruch und Begründung; Verweis auf Disziplinaranzeige und Protokolle)
BerK 30.04.1998, GZ 14/8-BK/98
Es reicht aus, wenn aus dem Einleitungsbeschluss, dh aus dem Spruch iZm seiner Begründung, das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen soweit beschrieben ist, dass damit klargestellt ist, hinsichtl welchen Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird und warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Im Rahmen dieser Umgrenzungs- u Klarstellungsfunktion muss daher im Einleitungsbeschluss ledigl die dem Beschuldigten vorgeworfene Handlung so beschrieben werden, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011, 26.11.1992, 92/09/0101, mwH).