§ 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 (Änderung der Verwaltungsorganisation, Auflassung von Arbeitsplätzen; kein Rechtsanspruch auf höherwertigen Arbeitsplatz)
BerK 17.04.1998, GZ 20/7-BK/98
Im Falle der Auflösung einer Dienststelle stellt es die unausbleibl Folge für deren Beamte dar, dass diese die ihnen dort übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können; bereits darin liegt das vom Gesetzgeber geforderte wichtige dienstl Interesse an der Versetzung begründet (vgl bspw VwGH 23.06.1993, 92/12/0169, und 29.09.1993, 92/12/0171).