§ 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 (wichtiges dienstliches Interesse, Änderung der Verwaltungsorganisation, Auflassung des ArbPl)
BerK 06.03.1998, GZ 13/7-BK/98
Mit der Auflösung der militär Einheit, der der BW angehörte, wurde auch sein ArbPl aufgelassen. Die zuständige Dienstbehörde war daher gezwungen, den ArbPlInhaber von seinem ArbPl abzuberufen und einer anderen Verwendung zuzuführen. Es ist daher der Tatbestand des wichtigen dienstl Interesses iSd § 38 Abs 3 Z 1 BDG ohne Zweifel als erfüllt anzusehen. Im Hinblick auf das prov Dienstverhältnis des BW wäre seine Versetzung auch ohne wichtiges dienstl Interesse zulässig gewesen.