§ 106 Nö JagdG (Ersatz für Wildschäden; Schadensermittlung; Zinsen)
VfGH 27.11.1997, B 470/97
Die Rsp des VfGH zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei öff-rechtl Schuldverhältnissen Verzugszinsen zu erstatten sind (vgl zB VfSlg 5079/1965, 10.498/1985, 12.020/1989, 12.693/1991, 13.796/1994), ist im vorliegenden Fall nicht maßgebend, weil es sich hier (Ersatz von Wildschäden nach dem Nö JagdG 1974) näml um kein ö-r Schuldverhältnis handelt, sondern um einen zivilrechtl Anspruch, der vom Landesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der ihm nach Art15 Abs 9 B-VG eingeräumten Kompetenz geregelt wurde. Demnach steht fest, dass hier die Best des bürgerl Rechtes über die Verzinsung (§§ 1333 ff ABGB) anzuwenden sind (vgl VfSlg 13.407/1993). Daraus folgt, dass dem Bf Verzugszinsen gebühren, durch die er allerdings auch für eine allfällige Geldentwertung entschädigt wird (s § 1333 ABGB „Der Schaden [durch Verzögerung bei Zahlung] wird durch die … Zinsen vergütet“). Die Beh (Landeskommission für Jagd- und Wildschäden beim Amt der Nö LReg) hat - völlig verfehlt - gemeint, dass dem Bf Zinsen nicht zustehen. Sie hat also das G denkunmöglich angewendet und damit den Bf im verfges-gew Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt. Der B war infolgedessen aufzuheben.