§ 22 Nö ROG (Flächenwidmungsplan, Änderung, Voraussetzungen; Korrektur eines ursprünglich gesetzwidrigen Flächenwidmungsplanes unabhängig vom Vorliegen der Änderungsvoraussetzungen zulässig)
VfGH 11.12.1997, B 681/97
Aus den „Vorbemerkungen“ zum Entwurf einer Änderung des FlWPl ergibt sich, dass der im Jahr 1988 in Kraft getretene FlWPl mit mehreren Mängeln behaftet war (der auf dem Grundstück vorhandene Tischlereibetrieb wurde bei der Festlegung der Widmungs- und Nutzungsart Bauland-Agrargebiet nicht dem G entsprechend berücksichtigt).