§ 129 Abs 10 Wr BauO idF vor LGBl 1996/42 (Abweichungen von den Bauvorschriften, Behebungspflicht; konsenswidriger Bau, keine nachträgliche Bewilligung, Entfernung; Beseitigungsauftrag hinsichtlich konsensloser Maßnahme in Gebäude, in dem teilweise Wohnungen in Wohnungseigentum, Maßnahme in Einheit, an der nicht Wohnungseigentum begründet; nicht an die Wohnungseigentümer für Gebäudeteil außerhalb der zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Wohnung, abgesehen von gemeinsamen Teilen)