§ 21 Abs 3 WRG (Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes; Anwendung der Vorschriften über die Berücksichtigung fremder Rechte)
§ 99 Abs 1 lit c WRG (Zuständigkeit des Landeshauptmannes, Wasserversorgungsanlagen, ua höchstmögliche Wasserentnahme aus der Quelle 90 l/min; abstellen auf die Kapazität der Wasserbenutzungsanlage)