§ 6 Abs 1 Z 2 WaffG 1986 (Verlässlichkeit, keine; unvorsichtiges und unsachgemäßes Umgehen mit oder sorgfaltswidriges Verwahren von Waffen; gestohlene Handtasche)
VwGH 10.07.1997, 95/20/0472
Die Bfin führte eine Faustfeuerwaffe in ihrer Handtasche mit sich, stellte diese für einen kurzen, über „Sekundenbruchteile“ hinausgehenden Zeitraum in einem Trachtengeschäft auf dem Boden ab, um ihren im Rollstuhl sitzenden Vater (beim Mantelausziehen) behilflich zu sein, wobei die zw Rollstuhl und Wand eingeklemmte Handtasche in dieser Zeit von einer im Geschäftslokal befindl Diebin gestohlen werden konnte.