§ 71 Abs 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist)
VwGH 10.07.1997, 97/20/0299, 0311
WE-Gründe sind vor Ablauf der WE-Frist geltend zu machen. Daher konnten die erst im Berufungsverf nachgetragenen Behauptungen, der Bf sei auch am 11. 2. 1997 (dem letzten Tag der Frist) „krank“ und durch die Krankheit (an diesem Tag) an der Kontaktaufnahme mit dem Zustellungsbevollmächtigten verhindert gewesen, den A nicht mehr begründen (vgl dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr VerwVerf5, 681, E 2 und 7 zu§ 71 Abs 2 AVG, wiedergegebenen Rsp, im bes VwGH, 07.07.1960, VwSlg 5346/A). Der unrichtigen Rechtsansicht der bel Beh, wegen einer Verhinderung erst am letzten Tag einer Frist sei die WE nicht zu bew, kommt aus diesem Grund keine Bedeutung zu (vgl gegenüber dieser Rechtsansicht aber Hauer-Leukauf, aaO, 672 und 674, E 13 und 19e zu § 71 Abs 1 AVG).