§ 59 Abs 1 AVG (Bescheid, Spruch; Nebenbestimmungen; Auflage, Begriff, bedingter Polizeibefehl, Erfüllungsfrist)
§ 59 Abs 2 AVG (Bescheid, Spruch; Leistungsfrist; keine Geltung für Auflagen als bedingte Polizeibefehle; keine Geltung für sich aus dem Gesetz ergebende Handlungspflichten)