§ 59 Abs 1 AVG (Bescheid, Spruch; Bestimmtheit des Leistungsgebotes, Entfernungsauftrag)
VwGH 26.05.1997, 96/10/0043
Der Spruch eines B, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem B-Adressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres ErmittlungsVerf und neuerl E eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutl abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (VwGH 24.04.1995, 93/10/0035). Hier Zweifel darüber, welche Teile des Bade-Plateaus als „Erweiterung“ zu entfernen sind, damit dem erteilten naturschutzbeh Auftrag entsprochen werde. Aufhebung.