- AVG (Rechtsnachfolge; Eintritt in das Verfahren mit gleichen Rechten und Pflichten wie Rechtsvorgänger)
VwGH 24.04.1997, 96/06/0284
Bei sachbezogenen baurechtl Verf tritt der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstücks oder Bauwerks in das laufende Verf mit den gleichen Rechten und Pflichten ein, wie sie seinem Rechtsvorgänger zustanden (VwSlg 3847/A/1955, 7638/A/1969, 15.09.1992, 92/05/0057). Dies gilt sowohl für den ASt als auch für Parteien, die als Eigentümer eines Nachbargrundstücks (aufgrund ihrer Nachbarstellung je nach der anwendbaren materienges Best) die Parteistellung innehaben bzw erwerben konnten. Unabhängig davon, ob - wie dies tlw in der Rsp angenommen wird - und in welchen Fällen der Eintritt ins Verf schon aufgrund des Rechtsübergangs erfolgt oder hiezu eine Prozesserklärung erforderl ist (insb im Falle des Eigentumsübergangs am betroffenen Grundstück im Weg der Einzelrechtsnachfolge auf seiten des ASt in Verf wie nach den BauO, in denen der ASt auch eine vom Grundeigentümer verschiedene Person sein kann, wird man keinen „automatischen“ Übergang der Parteistellung annehmen können), ergibt sich im BeschwFall, dass die Erklärung der mitbet Partei (dass der DevolutionsA der Rechtsvorgängerin aufrecht erhalten werde) als ausreichend anzusehen ist, um den GdBeh den Willen der mitbet Partei zur Kenntnis zu bringen, als Partei in das von der Rechtsvorgängerin eingeleitete Verf, auch hinsichtl des DevolutionsA, einzutreten (zu einem Parteiwechsel ohne förml Erklärung im Fall der Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des ASt VwGH 21.06.1993, 92/04/0144). Wenngleich es zutrifft, dass das AVG keine Streitgenossenschaft kennt, bedeutet dies nicht, dass die Erklärung der mitbet Partei ausschließl dahingehend zu verstehen gewesen wäre, dass die mitbet Partei als Streitgenossin dem DevolutionsA der Rechtsvorgängerin „beitreten“ wollte. Die diesbezügl Ausführungen der Bfin setzten einerseits voraus, dass die Erklärung in einem ganz best techn Sinn zu verstehen wäre, der aber auch auf dem Boden der BeschwAusführungen eben nicht aus dem AVG ableitbar ist, weil dieses die Streitgenossenschaft nicht kennt, und übergehen darüber hinaus völlig den Umstand, dass sich die Erklärung der mitbet Partei nicht in der Verwendung des in der Beschw inkriminierten Wortes „beitreten“ erschöpfte. Schon der Wortlaut, dass die mitbet Partei „selbstverständlich den Devolutionsantrag aufrecht erhalten wird“, musste für die GdBeh klarstellen, dass die Partei, die als Rechtsnachfolger im Grundeigentum einer AStin in einem BauVerf vor den Beh der bfd Gd nach der Rsp berechtigt war, in das Verf einzutreten, eben dies, nämlich den Eintritt in das Verf, anzeigen wollte. Im Fall von Unklarheiten wäre die Beh verpflichtet gewesen, den Inhalt des Anbringens vAw zu ermitteln (VwGH 18.02.1991, 89/10/0188, 20.06.1994, 90/10/0064). Abw.