§ 66 Abs 4 AVG (Berufungsbehörde, Entscheidung in der Sache; keine Möglichkeit, über in der ersten Instanz unerledigt gebliebene Anträge abzusprechen)
VwGH 11.06.1997, 95/21/0134
Gegenstand des BerufungsB kann iSd § 66 Abs 4 AVG nur sein, was auch Gegenstand (des Spr) der erstinst E gewesen war. § 66 Abs 4 AVG bietet keine Grundlage dafür, unter Übergehung der 1. Inst aus Anlass einer Berufung in der BerufungsE über Ae abzusprechen, die in 1. Inst unerledigt geblieben waren. Dadurch, dass die bel Beh in Verkennung dieses Umstandes auch über die Unzul der Abschiebung des Bf nach „Serbien (die ,Jugoslawische Föderation‘)“ abgesprochen hat, hat sie ihre Zust überschritten, weshalb in diesem Umfang der angef B (vAw) infolge Unzust der bel Beh aufzuheben war.