§ 63 Abs 4 AVG (Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, Legitimation zur Erhebung der Berufung)
VwGH 17.10.1996, 95/19/0899
Die Frage, ob der erstinstanzl B zugestellt wurde, ist aufgrund der Äußerungen der Parteien im verwgerichtl Verf strittig. Geht - wie hier - aus den VerwAkten eine Zustellung des erstinstanzl B nicht hervor und hegt die Berufungsbeh dessenungeachtet die Vermutung, eine solche sei tatsächl erfolgt, so ist sie verpflichtet, den maßgebl Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem B Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtl Schluss ableiten lässt, der erstinstanzl B sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden. Allein aus dem Umstand, dass die Bfin gegen die als B intendierte Erledigung des LH Berufung erhob, könnte nicht der Schluss gezogen werden, diese Erledigung sei ihr auch zugestellt worden.