§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerdelegitimation; Beschwer; keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch angefochtenen Bescheid)
VwGH 19.02.1997, 96/21/0548
Der Bf übersieht jedoch, dass mit dem angef B seiner Berufung stattgegeben worden war. Die Beschw muss daher an dem Prozesshindernis des Mangels der Beschwerdeberechtigung scheitern. Wie näml in VwSlg Anhang Nr 9/1948, ausgesprochen wurde, ist eine Beschw aus dem bezeichneten Grund immer dann zurückzuweisen, wenn der Bf durch den angef B unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann. Warum der Bf ungeachtet der Stattgebung seiner Berufung durch den angef B in seinen Rechten verletzt worden sei, wird von ihm in keiner Weise dargetan. Die Beschw ist somit gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, weil die Zurückweisung einer Beschw mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung der Aufhebung des B wegen Unzuständigkeit der bel Beh vorgeht.