§ 46 VwGG (Wiedereinsetzung; Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses bei Tatsachenirrtum über den Ablauf der Beschwerdefrist)
VwGH 19.02.1997, 96/21/0124
Als Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der VwGH-Beschwerde, so hört das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG auf, sobald der Bf (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung zur Behebung der der Beschw anhaftenden Mängel zugestellt worden ist.